Generalistische Pflegeausbildung Prüfung

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Die Durchführung der Prüfung erfolgt in Zuständigkeit der jeweiligen Schul- und Medizinalaufsicht. Dies ist hier die zuständige Bezirksregierung. Die Prüfungsaufgaben werden zusammen mit dem Kultusministerium deines Bundeslandes erstellt. Spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn müssen die Zulassung sowie die Prüfungstermine den betroffenen Personen bekannt gegeben werden; dies geschieht in der Praxis jedoch bereits Wochen zuvor. Allerdings in der Regel nicht früher als vier Monate vor dem Ende der Ausbildung. 

Der Zulassungsprozess

Die Antragsunterlagen für die Zulassung werden an die jeweils zuständige Regierung geschickt und von dort an das zuständige Sachgebiet weitergeleitet. Die Prüfungserstellung erfolgt also in enger Zusammenarbeit der zuständigen staatlichen Stellen. Bei spezifischen Einzelfragen für deinen Fall (z. B. Fragen der Zulassung) kannst du dich auch telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Sachbearbeitung in der Behörde wenden. 

Bildung des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss bildet sich nach dem jeweiligen Schwerpunkt der Ausbildung. Wenn beispielsweise der praktische Teil der Prüfung im Schwerpunkt Altenpflege von einer Lehrkraft und einer Fachprüferin bzw. einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter tätig ist, abgenommen wird, ist auch die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter Mitglied des Prüfungsausschusses. 

Die Prüfungsteile im Detail

Schriftliche Prüfungen

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Sämtliche Einzelprüfungen werden mit ganzen Noten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt in allen Schwerpunkten der Ausbildung eine Vornote jeweils für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung fest. Die Vornoten werden bei der Bildung der endgültigen Prüfungsnoten des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25% berücksichtigt. Sie sind als ungerundete Durchschnittsnoten mit zwei Nachkommastellen einzubeziehen.

Das vorsitzende Mitglied im Prüfungsausschuss setzt in allen Schwerpunkten der Ausbildung eine Vornote jeweils für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung fest. Die Vornoten werden bei der Bildung der endgültigen Prüfungsnoten des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt. Sie sind als ungerundete Durchschnittsnoten mit zwei Nachkommastellen einzubeziehen. 

Alle den Lernfeldern zugeordneten Lernziele und Inhalte der theoretischen Ausbildung können Gegenstand der drei schriftlichen Prüfungen sein. Diese werden an drei Prüfungstagen mit jeweils umfassenden, fächerübergreifenden Fallbearbeitungen (120 Minuten) abgelegt. Jede schriftliche Prüfung umfasst zwei Fallbearbeitungen mit zwei verschiedenen Settings. Diese Settings könnten sein: 

  • Versorgung im Krankenhaus
  • Versorgung in der ambulanten Pflege
  • Versorgung in einer rehabilitativen Einrichtung  
  • Versorgung eines Kindes im Krankenhaus
  • Versorgung in einer stationären Einrichtung der Altenpflege nach SGB XI 

Die Fallbearbeitungen sind insgesamt generalistisch angelegt und variieren in Bezug auf:

  • die Altersgruppe, der die zu Pflegenden angehören
  • das soziale und kulturelle Umfeld der bzw. des zu Pflegenden
  • die dargestellten Pflegephänomene, Symptomatiken und Krankheitsbilder

Zu den Fallsituationen werden Fragestellungen mit unterschiedlichen kognitiven Kompetenzanforderungen formuliert:

  • Wissen – Reproduktion und Anwendung (60 %)
  • Analyse und Synthese der Fallsituation (30 %)
  • Kritische Reflexion und Beurteilung (10 %)

Diese Fragestellungen beziehen sich dabei auf:

  • Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen (erkennen, erfassen

und bewerten),

  • Pflegemaßnahmen (auswählen, durchführen und auswerten),
  • Lebenswelten und soziale Netzwerke im Pflegehandeln (berücksichtigen),
  • Diagnostik und Therapie (mitwirken),
  • Pflegehandeln (ausrichten an
    • theoretischen Grundlagen des Pflegehandelns
    • pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen
    • Qualitätskriterien
    • rechtlichen Rahmenbestimmungen
    • wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien).

Mündliche Prüfungen

Die drei mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich nach den schriftlichen Prüfungen durchzuführen und dauern je 10 bis 15 Minuten.
Die mündlichen Prüfungen beziehen sich zu mindestens 50 % auf die Ziele und Inhalte der Lernfelder und können mit maximal 50 % aus Zielen und Inhalten ergänzt werden, die schulspezifisch im Differenzierungsbereich erarbeitet wurden.

Bei der Gestaltung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 

1. Professionsverständnis:

a) Begründung professionellen Handelns aus einem beruflichen und pflegeethischen Selbstverständnis heraus

b) Professionelle Handlungsmöglichkeiten im Team und in schwierigen sozialen Situationen

2. Information, Anleitung, Schulung und Beratung in gesundheitlichen und pflegerelevanten Fragen

3. Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Praktischer Prüfungsteil

Der praktische Teil der Prüfung wird frühestens im Mai durchgeführt. Die Terminsetzung erfolgt durch die Schulen.

Der praktische Teil der staatlichen Prüfung erfolgt im durch die Schülerinnen und Schüler gewählten Schwerpunkt der Ausbildung in der Regel in einer Praxiseinrichtung, in der die Schülerinnen und Schüler die praktische Ausbildung abgeleistet haben. Die Schülerinnen und Schüler müssen mindestens zwei, maximal vier Personen umfassend versorgen. Hierbei muss die Lebensgestaltung des Patienten berücksichtigt werden.

Die Pflege muss selbstständig geplant, durchgeführt und hinsichtlich der Realisierung des Pflegeprozesses reflektiert werden, wobei die Schülerinnen und Schüler im Vorfeld der Prüfung das geplante Vorgehen in Form eines Informationsgespräches vorstellen. Sie erhalten vorab die Gelegenheit, ausreichend Informationen für die Erstellung der Pflegeplanung zu sammeln.

Umfang der praktischen Prüfung

Die praktische Prüfung ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern (entweder zwei Lehrkräfte der Schwerpunktschule oder eine Lehrkraft der Schwer- punktschule und eine Praxisanleiterin bzw. ein Praxisanleiter der jeweiligen Einrichtung) abzunehmen. Abgesehen von der im Voraus zu erstellenden Pflegeplanung (bis zu 90 Minuten) unter Aufsicht einer Lehrkraft soll die Durchführung der praktischen Prüfung zwischen 180 und 240 Minuten und die anschließende Reflexion bis zu 30 Minuten umfassen. Die im Voraus erstellte Pflegeplanung

und die abschließende Reflexion gehen jeweils mit einem Anteil von 10 vom Hundert in die Note des praktischen Prüfungsteils ein

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